Allgemeine Geschäftsbedingungen für die CoStar-Lizenzvereinbarung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die CoStar-Lizenzvereinbarung sind ein wesentlicher Bestandteil der Lizenzvereinbarung, die auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die CoStar-Lizenzvereinbarung verweist.
1. Begriffsbestimmungen. Die hierin verwendeten Begriffe haben die folgende Bedeutung:
- Vereinbarung: Die Lizenzvereinbarung, zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die CoStar-Lizenzvereinbarung, die zu dem Zeitpunkt gültig waren, als die Parteien die Lizenzvereinbarung vollständig ausgeführt haben, sowie alle anderen Bedingungen, die ausdrücklich darin aufgenommen wurden.
Analyse: Prognosen, Bewertungen, Simulationen, Beurteilungen, Modelle, Prozesse, Methoden, Techniken, Anwendungen, Verfahren, Formeln, Algorithmen und andere Analysen im Zusammenhang mit Immobilien/dem Beherbergungsgewerbe und/oder Wertpapieren, unter anderem im Zusammenhang mit dem Portfolio des Lizenznehmers oder sonstigen Resultaten der im Rahmen einer Beratervereinbarung zwischen CoStar und dem Lizenznehmer erbrachten Leistungen.
Autorisierter Benutzer: (a) Wenn der Lizenznehmer eine natürliche Person ist, bezeichnet der Begriff „autorisierter Benutzer“ den Lizenznehmer, andernfalls (b) bezeichnet der Begriff „autorisierter Benutzer“ jede natürliche Person, die (1) Angestellter oder exklusiver Auftragnehmer des Lizenznehmers ist (d. h. eine natürliche Person, die als unabhängiger Auftragnehmer ausschließlich für den Lizenznehmer und nicht auch für sich selbst oder ein anderes Unternehmen mit Informationsbedarf im Immobilien- oder Beherbergungsgewerbe arbeitet und im Wesentlichen dieselben Leistungen für den Lizenznehmer erbringt wie ein Angestellter des Lizenznehmers), (2) mit dem/den in der Lizenzvereinbarung genannten Standort(en) verbunden ist und (3) auf der CoStar Liste der autorisierten Benutzer und zugehörigen Standorte für das CoStar Produkt aufgeführt ist. Die Anzahl der autorisierten Benutzer darf die in der Lizenzvereinbarung festgelegte Anzahl der Benutzer nicht überschreiten.
Kundenmaterialien: Eigene Berichte, Analysen oder Präsentationen des Lizenznehmers, die für Kunden oder potenzielle Kunden des Lizenznehmers erstellt werden.
VPI: Für die Vereinigte Staaten, Kanada und die Karibik: Verbraucherpreisindex für alle städtischen Verbraucher (VPI-U); für die Europäische Union: Verbraucherpreisindex der europäischen Union (I:EUVPI); für China: Verbraucherpreisindex, der vom chinesischen Amt für Statistik (China National Bureau of Statistics) veröffentlicht wird; für alle anderen Standorte gilt der Verbraucherpreisindex, der vom britischen Amt für Statistik (United Kingdom’s Office for National Statistics) veröffentlicht wird.
CoStar: CoStar Realty Information, Inc. und/oder die jeweilige Tochtergesellschaft, die das jeweilige lizenzierte Produkt anbietet.
CoStar-Auszüge: Begrenzte Informationsmengen und begrenzte Auszüge und einzelne Teile von Analysen, einschließlich begrenzter Auszüge und einzelner Teile aus CoStar-Marktberichten.
CoStar-Marktberichte: Die Marktberichte von CoStar über das Immobilien- und/oder Beherbergungsgewerbe, die Elemente aus der Datenbank oder der Analyse enthalten können.
CoStar-Parteien: CoStar und seine verbundenen Unternehmen und ihre jeweiligen Partner, leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter, Vertreter und Drittanbieter sowie deren Rechtsnachfolger und Bevollmächtigte.
CoStar-Produkt: Die im Rahmen dieser Vereinbarung lizenzierten Bestandteile der Datenbank, der Informationen, der Analysen und der Berichte, einschließlich aller Aktualisierungen oder Änderungen, sowie alle daraus abgeleiteten Informationen, die geschützte Organisation, das Layout, das Design und die Strukturen für die Kategorisierung, Sortierung und Anzeige sowie die dazugehörigen Tools und Software.
Datenbank: Die proprietäre Datenbank von CoStar mit Informationen aus dem Immobilien- und/oder Beherbergungsgewerbe.
Informationen: Die Informationen, Texte, Formulare, Vereinbarungen, Videos, fotografischen und anderen Bilder und Daten, die in der Datenbank enthalten sind oder über diese bereitgestellt werden.
Lizenzvereinbarung: Die Lizenzvereinbarung oder das Zeichnungsformular, in das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die CoStar Lizenzvereinbarung durch Verweis aufgenommen werden.
Lizenzgebühren: Die in der Lizenzvereinbarung angegebenen Lizenzgebühren.
Lizenziertes Produkt: Das CoStar-Produkt, zusammen mit allen anderen Produkten, die ausdrücklich unter der Definition des Begriffs „lizenziertes Produkt“ in der Vereinbarung aufgeführt sind.
Lizenznehmer: Der in der Lizenzvereinbarung genannte Lizenznehmer.
Passcode: Der Benutzername und das Passwort sowie jede andere Authentifizierungsmethode, die für den Zugriff auf das lizenzierte Produkt verwendet wird.
Startdatum: Das Datum, an dem CoStar dem Lizenznehmer ein Passcode für das lizenzierte Produkt zur Verfügung stellt, wobei für bestehende Kunden mit Passcodes das Startdatum das Datum ist, an dem diese Vereinbarung vollständig ausgeführt wird.
2. Lizenz.
CoStar gewährt dem Lizenznehmer hiermit während der Laufzeit dieser Vereinbarung eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung nur derjenigen Bestandteile des lizenzierten Produkts, die in der Lizenzvereinbarung ausdrücklich genannt sind, vorbehaltlich und in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung.
Das CoStar-Produkt darf nur von autorisierten Benutzern verwendet werden. Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass alle natürlichen Personen, die das CoStar-Produkt an den lizenzierten Standorten in Anspruch nehmen, autorisierte Nutzer sein müssen. Um jegliche Zweifel auszuschließen, zählen dazu unter anderem folgende Personen: Makler, Agenten, Forscher, Analysten, Gutachter, Vermesser, Schätzer, Anlagespezialisten (einschließlich Personen, die Investitions- oder Kreditentscheidungen treffen oder dazu beraten), Berater, Versicherer, Vermögensverwalter, Vertriebs- oder sonstiges Personal (einschließlich Manager oder Vorgesetzte dieses Personals). Der Lizenznehmer stimmt zu, CoStar in Kenntnis zu setzen, falls die Anzahl dieser Personen an einem Standort die Anzahl der in dieser Vereinbarung festgelegten autorisierten Benutzer übersteigt, und zwar unabhängig davon, wie umfassend sie das CoStar-Produkt tatsächlich nutzen.
3. Zulässige Nutzung. Vorbehaltlich der folgenden Verbote ist dem Lizenznehmer während der Laufzeit dieser Vereinbarung im ordentlichen Geschäftsgang Folgendes gestattet:
Nutzung des CoStar-Produkts für interne Recherchezwecke des Lizenznehmers;
Nutzung der Datenbank für folgende Zwecke:
Bereitstellung von Informationen (auch per E-Mail) über bestimmte Immobilien für Kunden und potenzielle Kunden;
Vermarktung bestimmter Immobilien;
Unterstützung bei der Bewertung und Einschätzung oder bei der Beratung in Bezug auf eine bestimmte Immobilie;
Weitergabe oder Verteilung von CoStar-Auszügen, die in den eigenen Kundenmaterialien des Lizenznehmers enthalten sind, an Kunden und potenzielle Kunden (auch per E-Mail), sofern:
diese CoStar-Auszüge nur den Inhalt der Kundenmaterialien unterstützen und nicht unabhängig davon einen wesentlichen Bestandteil davon bilden;
der Lizenznehmer für eine solche Verbreitung der CoStar-Auszüge haftet;
der Lizenznehmer stets CoStar als Quelle der CoStar-Auszüge in den Kundenmaterialien benennt;
die Kundenmaterialien keine vollständigen Kopien oder wesentliche Bestandteile von CoStar-Marktberichten und nur begrenzte Mengen an gebäude- und mieterspezifischen Informationen enthalten; und
die Kundenmaterialien an eine begrenzte Anzahl seiner Kunden und potenziellen Kunden verteilt und nicht kommerziell oder allgemein verbreitet werden;
das Ausdrucken, Kopieren oder Exportieren von Informationen in Desktop-, mobile oder cloudbasierte Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Präsentationsprogramme oder allgemeine Produktivitätssoftwarepakete (oder andere Softwareprogramme mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von CoStar), solange:
der Umfang der ausgedruckten, kopierten oder exportierten Informationen nach billigem Ermessen von CoStar in angemessener Weise auf die Zwecke des Lizenznehmers zugeschnitten ist, unwesentlich ist, im ordentlichen Geschäftsverlauf des Lizenznehmers erfolgt und in Übereinstimmung mit den übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendet wird;
keine Programme oder Speicherlösungen verwendet werden, um eine durchsuchbare und/oder wettbewerbsfähige Datenbank (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Datenbanken, mit denen die Benutzer nach einzelnen Datensätzen oder Datenpunkten suchen und/oder diese extrahieren können) eines beliebigen Bestandteils des CoStar-Produkts zu erstellen; und
keine Informationen in einer Umgebung offengelegt werden, die für den direkten oder indirekten Zugriff oder die Nutzung durch Dritte anfällig ist, einschließlich und ohne Einschränkung offener Tools für künstliche Intelligenz; und
Zeigen von Fotos aus dem lizenzierten Produkt auf seiner eigenen Website, die Immobilien zeigen, die der Lizenznehmer besitzt, kontrolliert, vertritt oder Exklusivrechte daran hat, vorausgesetzt, dass:
solche Fotos nicht verändert werden, einschließlich und ohne Einschränkung des CoStar-Wasserzeichens;
diese Anzeigerechte mit dem Ablauf oder der Kündigung dieser Vereinbarung erlöschen; und
diese Fotos unter keinen Umständen auf einer Website veröffentlicht werden, die mit dem lizenzierten Produkt konkurriert.
4. Unzulässige Nutzung.
Dem Lizenznehmer ist Folgendes untersagt, es sei denn, dies ist ausdrücklich in Abschnitt 3 dieser Vereinbarung festgelegt oder die Parteien haben etwas anderes schriftlich vereinbart:
Teile des lizenzierten Produkts auf irgendeine Weise (einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Internet, ein Bulletin-Board-System, ein elektronisches Netzwerk, einen Listing-Service oder eine andere Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung von Daten) an andere Personen als den Lizenznehmer und die autorisierten Benutzer zu vertreiben, offenzulegen, zu kopieren, zu vervielfältigen, zur Verfügung zu stellen, hochzuladen, zu veröffentlichen, zu übertragen, abzutreten, zu unterlizenzieren, zu transferieren, Zugang zu ihnen zu gewähren oder sie direkt oder indirekt zu verkaufen, oder das lizenzierte Produkt zu verändern, anzupassen oder davon abgeleitete Werke zu erstellen;
einen Teil des lizenzierten Produkts in einer Datenbank oder einem anderen Softwareprogramm zu speichern, dorthin zu kopieren oder zu exportieren; oder
Links oder Frames zu einem Teil des lizenzierten Produkts zu erstellen.
Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Vereinbarung ist dem Lizenznehmer Folgendes untersagt, es sei denn, er verfügt über die ausdrückliche schriftliche Genehmigung von CoStar:
Teile des lizenzierten Produkts zu verwenden, um direkt oder indirekt eine Datenbank oder ein Produkt zu erstellen;
auf das lizenzierte Produkt zuzugreifen oder es zu verwenden, wenn der Lizenznehmer ein direkter oder indirekter Wettbewerber von CoStar oder seinen verbundenen Unternehmen ist oder Teile des lizenzierten Produkts einem direkten oder indirekten Wettbewerber von CoStar oder seinen verbundenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen;
Teile des lizenzierten Produkts zu modifizieren, zusammenzuführen, zu scrapen oder zurückzuentwickeln oder Data-Mining-, Sammlungs- oder Extraktions-Tools oder Roboter, Spider oder andere automatische Geräte oder manuelle Prozesse zu verwenden, um Teile des lizenzierten Produkts oder die daraus generierten Daten zu überwachen oder zu kopieren;
Informationen oder Analysen zu verwenden, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder zusammenzustellen, um sie zu verkaufen, zu lizenzieren oder öffentlich zugänglich zu machen;
Teile des lizenzierten Produkts in einer Weise zu verwenden, die gegen Gesetze, Vorschriften, Regeln, Verordnungen oder Grundsätze des Gewohnheitsrechts verstößt, einschließlich der Gesetze zu Immobilienpraktiken, Wettbewerb, Marketing, Werbung, Verleumdung, Wertpapieren, Spam und Datenschutz; oder
im Zusammenhang mit dem Angebot oder Verkauf von Wertpapieren einen Teil des lizenzierten Produkts direkt oder indirekt in Angebotsunterlagen, Registrierungserklärungen, Prospekten oder anderen Unterlagen der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (Securities and Exchange Commission) oder einer anderen Bundes-, Landes-, Staats-, Kommunal- oder ausländischen Behörde zu verwenden.
5. Laufzeit.
Die anfängliche Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt am Startdatum, wird für die in der Lizenzvereinbarung festgelegte Dauer fortgesetzt, sofern in der Lizenzvereinbarung nichts anderes festgelegt ist, und endet am Ende dieser Laufzeit am letzten Tag des Kalendermonats, in dem das Startdatum liegt. (Wäre das Startdatum zum Beispiel der 15. Januar 2050 und die Laufzeit ein Jahr, würde die anfängliche Laufzeit am 31. Januar 2051 enden.)
Diese Vereinbarung verlängert sich automatisch um jeweils ein (1) Jahr, es sei denn, eine der Parteien erklärt der jeweils anderen Partei mindestens 60 Tage vor dem letzten Tag der anfänglichen Laufzeit bzw. der Laufzeitverlängerung schriftlich die Nichtverlängerung.
6. Kündigung und Unterbrechung des Zugriffs.
Jede Partei kann diese Vereinbarung kündigen, wenn die jeweils andere Partei:
diese Vereinbarung wesentlich verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender schriftlicher Mitteilung an die verletzende Partei behoben wird; oder
eine Abtretung, einen Vergleich oder eine Vereinbarung zugunsten ihrer Gläubiger vornimmt oder Gegenstand eines Antrags nach einem Konkurs- oder Insolvenzgesetz ist und dieser Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Antragstellung erledigt wird.
CoStar ist berechtigt, diese Vereinbarung wie folgt mit sofortiger Wirkung und ohne weitere Verpflichtungen gegenüber dem Lizenznehmer zu kündigen:
wenn CoStar nach Treu und Glauben feststellt, dass der Lizenznehmer gegen die Abschnitte 4, 9 oder 11 dieser Vereinbarung verstoßen hat, oder dass ein wesentlicher Verstoß gegen eine andere Vereinbarung zwischen den Parteien oder ihren verbundenen Unternehmen vorliegt;
mit einer Frist von fünf (5) Tagen, wenn CoStar die Bereitstellung eines bestimmten Produkts einstellt (was CoStar jederzeit nach eigenem Ermessen tun kann); in diesem Fall ist der Lizenznehmer von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren, die dem gekündigten Teil des lizenzierten Produkts zuzurechnen sind, ab dem Datum des Wirksamwerdens einer solchen Kündigung befreit (und CoStar erstattet alle im Voraus gezahlten Lizenzgebühren, die diesem Teil des lizenzierten Produkts zuzurechnen sind); oder
wenn der Lizenznehmer direkt oder indirekt im Besitz oder unter der Kontrolle (insgesamt 50 % oder mehr) einer natürlichen oder juristischen Person steht oder stehen sollte, die: gemäß einem Wirtschaftssanktionsprogramm des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, des Office of Foreign Assets Control des US-Finanzministeriums oder einer anderen zuständigen Regierungsbehörde, oder in einem Land oder Gebiet ansässig ist, gegen das der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die US-Regierung oder eine andere zuständige Regierungsbehörde ein umfassendes Embargo verhängt hat oder dessen Regierung gegenwärtig Ziel eines derartigen Embargos ist; die auf der Sanktionsliste (Entity List) der United Nations Security Council Consolidated List, des Bureau of Industry and Security des US-Handelsministeriums oder einer anderen zuständigen Regierungsbehörde aufgeführt ist; oder die in erheblichem Maße gegen geltende Gesetze zum Menschenhandel oder zur Kinderarbeit verstößt.
CoStar kann die Bereitstellung eines Teils des lizenzierten Produkts an den Lizenznehmer unterbrechen, wenn CoStar nach Treu und Glauben feststellt, dass der Lizenznehmer tatsächlich oder wahrscheinlich gegen diese Vereinbarung verstößt oder einen wesentlichen Verstoß gegen eine andere Vereinbarung zwischen den Parteien oder ihren verbundenen Unternehmen begeht; in diesem Fall gilt Folgendes:
Der Lizenznehmer schuldet weiterhin sämtliche Lizenzgebühren, es sei denn, es lag kein von dem Lizenznehmer zu verantwortender Verstoß vor; dann schuldet er für den unterbrochenen Zeitraum keine Lizenzgebühren; und
CoStar nimmt die Bereitstellung des lizenzierten Produkts nur dann wieder auf, wenn der Verstoß nach angemessener Einschätzung von CoStar zufriedenstellend gelöst wurde (einschließlich der ggf. fälligen Beträge).
Bei einem Verstoß des Lizenznehmers gegen eine Bestimmung dieser Vereinbarung, der zu einer Kündigung dieser Vereinbarung führt, werden alle Lizenzgebühren und alle anderen nach dieser Vereinbarung zu zahlenden Gebühren sofort in voller Höhe fällig. Zusätzlich zu dem Vorstehenden umfassen die Rechtsbehelfe von CoStar alle nach dem Gesetz oder dem Billigkeitsrecht zur Verfügung stehenden Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche. Beauftragt CoStar einen Dritten, um Rechte durchzusetzen, die ihm nach dieser Vereinbarung zustehen, ist CoStar berechtigt, alle Kosten, einschließlich Anwaltsgebühren und Provisionen für Inkassobüros, die CoStar entstehen, zurückzufordern.
7. Nach der Kündigung.
Nach der Kündigung oder Nichtverlängerung dieser Vereinbarung darf der Lizenznehmer das lizenzierte Produkt weder ganz noch Teile davon in irgendeiner Weise nutzen.
Der Lizenznehmer muss innerhalb von zehn (10) Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung oder Nichtverlängerung alle Elemente des lizenzierten Produkts, die sich in seiner Kontrolle befinden, dauerhaft löschen oder vernichten. Der Lizenznehmer ist jedoch nicht verpflichtet, Informationen, die von den autorisierten Benutzern des Lizenznehmers in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung in seine eigenen Berichte, Analysen oder andere Materialien aufgenommen wurden und die in solchen Papier-, elektronischen oder E-Mail-Dateien enthalten sind, aus seinen Papier-, elektronischen oder E-Mail-Dateien zu löschen, solange diese Materialien nur für die übliche Sicherung von Unternehmenssystemen sowie für rechtliche oder behördliche Zwecke aufbewahrt werden und nicht für interne Marktforschungs- oder Marketingzwecke oder für den Aufbau, die Befüllung oder die Aufrechterhaltung eines gewerblichen Immobilieninformationsdienstes oder einer anderen durchsuchbaren Datenbank oder für andere Zwecke verwendet, kopiert, verteilt oder angezeigt werden. Der Lizenznehmer muss auf Verlangen von CoStar die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes in einer für CoStar zufriedenstellenden Weise schriftlich bestätigen.
CoStar ist berechtigt, auf eigene Kosten die Einhaltung dieses Abschnitts und anderer Bestimmungen dieser Vereinbarung durch den Lizenznehmer zu prüfen, wobei eine solche Prüfung unter der angemessenen Aufsicht des Lizenznehmers zu erfolgen hat und der Lizenznehmer verpflichtet ist, bei der Durchführung einer solchen Prüfung zu kooperieren.
8. Lizenzgebühren.
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Lizenzgebühren und alle anderen in dieser Vereinbarung dargelegten Gebühren in der in der Lizenzvereinbarung angegebenen Währung zu zahlen.
CoStar ist berechtigt, die Lizenzgebühren jedes Jahr am Jahrestag des letzten Tages des Kalendermonats, in dem das Startdatum liegt, um einen Prozentsatz zu erhöhen, der dem prozentualen Anstieg des VPI für die vorangegangenen zwölf Monate entspricht.
CoStar ist berechtigt, während einer Laufzeitverlängerung die Lizenzgebühren zu erhöhen oder andere Gebühren für einen Teil des lizenzierten Produkts oder des von CoStar bereitgestellten Services zu erheben. Wird die Lizenzgebühr jedoch um einen Prozentsatz erhöht, der den prozentualen Anstieg des VPI übersteigt, und stimmt der Lizenznehmer einer solchen Erhöhung oder Belastung nicht zu, kann der Lizenznehmer die Vereinbarung mit CoStar innerhalb von sechzig (60) Tagen, nachdem CoStar den Lizenznehmer über eine solche Erhöhung oder Belastung informiert hat, schriftlich kündigen. In diesem Fall (i) zahlt der Lizenznehmer bis zum letzten Tag des Kalendermonats, in dem die Kündigung des Lizenznehmers zugestellt wurde, weiterhin die Lizenzgebühren, die vor der beabsichtigten Erhöhung oder Belastung galten, und (ii) endet diese Vereinbarung in Bezug auf diesen Teil des lizenzierten Produkts zu diesem Zeitpunkt.
CoStar kann Rechnungen für solche Gebühren per E-Mail und/oder per Post versenden. In Übereinstimmung mit dem in den vorliegenden Geschäftsbedingungen angegebenen Abrechnungszyklus werden sämtliche Gebühren im Voraus in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 30 Tagen netto fällig. Für alle Zahlungen, die nach dem Fälligkeitsdatum eingehen, können ab dem Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung Säumniszuschläge in Höhe des nach geltendem Recht zulässigen Höchstsatzes erhoben werden. In jedem Fall sind alle im Rahmen dieser Vereinbarung zu zahlenden Gebühren in voller Höhe und ohne Recht auf Aufrechnung oder Abzug zu zahlen. CoStar kann jede Zahlung unbeschadet seiner Rechte auf Rückforderung des geschuldeten Betrags oder der Geltendmachung anderer Rechte oder Rechtsmittel annehmen. Eine Erklärung oder ein Vermerk auf einem Scheck, einer Zahlung oder anderweitig wird nicht als Vereinbarung oder Erfüllung ausgelegt. Die Lizenzgebühren enthalten keine Mehrwert-, Umsatz-, Gebrauchs-, Verbrauchs- oder sonstige Steuern oder Gebühren, die jetzt oder in Zukunft von einer staatlichen Behörde in Bezug auf das Lizenzprodukt erhoben werden. CoStar ist nicht verpflichtet, dritte Zahlungsdienstleister einzusetzen oder Kreditkartenzahlungen zu akzeptieren, wobei etwaige Gebühren dieser Dienstleister oder Kosten, die durch solche Kreditkartenzahlungen entstehen, zu den hierunter zu zahlenden Beträgen hinzugerechnet werden können. Der Lizenznehmer ist nach Wahl von CoStar verpflichtet, solche Steuern oder zusätzlichen Gebühren direkt zu zahlen oder sie unverzüglich nach Rechnungsstellung durch CoStar an CoStar zu entrichten.
Der Lizenznehmer muss CoStar innerhalb von 180 Tagen, nachdem Gebühren erstmalig auf dem Kontoauszug erscheinen, über Probleme oder Unstimmigkeiten bei der Rechnungsstellung informieren. Wird dies CoStar nicht innerhalb dieses Zeitraums mitgeteilt, erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, auf das Recht zur Anfechtung dieser Probleme oder Unstimmigkeiten zu verzichten.
Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, Änderungen oder Aktualisierungen an Kontakt- oder Rechnungsdaten (einschließlich Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Kreditkartennummern usw.) CoStar umgehend mitzuteilen. Aktualisierungen der Rechnungsdaten müssen per E-Mail an billing@costar.com gesendet werden.
9. Zugriff auf lizenzierte Produkte, Passcodes und Sicherheit.
Der Lizenznehmer stellt sicher, dass der Zugriff auf und die Nutzung des lizenzierten Produkts und die Passcodes sowie sämtliche weiteren Authentifizierungsmethoden, die für den Zugriff auf das lizenzierte Produkt verwendet werden, nur den autorisierten Benutzern zugänglich sind. Außer den autorisierten Benutzern darf niemand, unter keinen Umständen, Zugriff auf das lizenzierte Produkt oder die Passcodes erhalten. Autorisierte Benutzer dürfen zugewiesene Passcodes weder an andere Personen weitergeben noch anderen Personen die Verwendung oder den Zugriff auf diese Passcodes ermöglichen. Autorisierte Benutzer dürfen nicht auf das lizenzierte Produkt zugreifen, indem diese einen anderen Passcode als den ihnen zugewiesenen Passcode verwenden.
Der Zugriff jedes autorisierten Benutzers auf das lizenzierte Produkt erfordert möglicherweise eine Multi-Faktor-Authentifizierung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf biometrische Authentifizierung und/oder die Bestimmung bestimmter Geräte. CoStar ist nicht verpflichtet, die Identität oder Berechtigung einer Partei zu bestätigen, die mit einem Passcode oder einer anderen Authentifizierungsmethode auf das lizenzierte Produkt zugreift.
Während der Laufzeit dieser Vereinbarung wird der Lizenznehmer CoStar unverzüglich über jede Änderung des Beschäftigungs- oder Vertragspartnerverhältnisses eines autorisierten Benutzers mit dem Lizenznehmer informieren, einschließlich der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder des Vertragsverhältnisses eines autorisierten Benutzers mit dem Lizenznehmer, und bei einer solchen Beendigung wird der Lizenznehmer die Verwendung der Passcodes für diesen autorisierten Benutzer einstellen und sie vernichten. Autorisierte Benutzer, die nicht länger Angestellte oder Auftragnehmer des Lizenznehmers sind, dürfen den Passcode in keiner Weise verwenden.
Der Lizenznehmer muss angemessene branchenübliche technische und administrative Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um das lizenzierte Produkt zu schützen. Im Falle eines Sicherheitsvorfalls oder einer Verletzung des Systems des Lizenznehmers (oder eines Dritten), die das lizenzierte Produkt oder Informationen von CoStar betrifft, oder wenn der Lizenznehmer eine unbefugte Nutzung des lizenzierten Produkts feststellt, die auf Handlungen oder Unterlassungen des Lizenznehmers zurückzuführen ist, muss der Lizenznehmer unverzüglich auf den Vorfall oder die Verletzung reagieren, den entstandenen Schaden mindern und CoStar über alle relevanten, mit dem Vorfall oder der Verletzung zusammenhängenden Informationen benachrichtigen.
Der Lizenznehmer wird eine Person benennen, die befugt ist, die Zugriffsstufe jedes autorisierten Benutzers auf das lizenzierte Produkt festzulegen und zu ändern, und die sicherstellen soll, dass der Lizenznehmer diese Vereinbarung einhält.
Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die gesamte Hardware, Software und den Internetzugang bereitzustellen, die für den Erhalt und die Nutzung des lizenzierten Produkts erforderlich sind.
Der Lizenznehmer erkennt an, dass, wenn er Einstellungen, gespeicherte Suchen, Felder oder Funktionen im lizenzierten Produkt erstellt oder Daten in das lizenzierte Produkt eingibt, hinzufügt oder aus diesem exportiert, keine der CoStar Parteien eine Haftung oder Verantwortung für solche Informationen oder deren Verlust, Zerstörung oder Verwendung durch Dritte übernimmt. Ferner erkennt der Lizenznehmer an, dass es in seiner Verantwortung liegt, Sicherungskopien dieser Informationen zu erstellen. CoStar kann den für solche Informationen bereitgestellten Speicherplatz begrenzen.
CoStar behält sich das Recht vor, das lizenzierte Produkt oder die Art und Weise, wie auf das lizenzierte Produkt zugegriffen wird, jederzeit zu ändern, solange diese Änderungen das lizenzierte Produkt nicht wesentlich verschlechtern.
Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass CoStar gegebenenfalls die telefonische und andere elektronische Kommunikation mit dem Lizenznehmer oder seinen autorisierten Benutzern für interne Geschäftszwecke von CoStar aufzeichnet, unter anderem zu Schulungs- und Qualitätssicherungszwecken.
10. Informationen des Lizenznehmers. Wenn der Lizenznehmer ein Immobilienmakler, Investor oder Entwickler ist, stimmt der Lizenznehmer zu, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um CoStar über Immobilien, die zur Vermietung und/oder zum Verkauf zur Verfügung stehen, und über Transaktionsdaten in Bezug auf Immobilien, die der Lizenznehmer besitzt, kontrolliert, vertritt oder exklusiv hält, zu informieren. Der Lizenznehmer gewährt CoStar und seinen verbundenen Unternehmen hiermit eine unwiderrufliche, nicht exklusive Lizenz zur Erfassung, Nutzung, Änderung, Vervielfältigung und Unterlizenzierung von Immobiliendaten, die auf der Website des Lizenznehmers verfügbar sind oder CoStar anderweitig zur Verfügung gestellt werden. CoStar erkennt an, dass der Lizenznehmer, wenn er CoStar Informationen oder Bilder zur Verfügung stellt, seine Rechte an diesen Informationen und Bildern behält, auch nach Kündigung dieser Vereinbarung.
11. Eigentumsrecht. Der Lizenznehmer erkennt an, dass das lizenzierte Produkt aus Daten bestehen, die Eigentum von CoStar und seinen Lizenzgebern sind, und dass CoStar und seine Lizenzgeber das ausschließliche Eigentum an allen Eigentumsrechten an dem lizenzierten Produkt haben und behalten werden, einschließlich aller US-amerikanischen, britischen, kanadischen, EU- oder sonstigen internationalen Rechte an geistigem Eigentum und sonstigen Rechten wie Patenten, Marken, Urheberrechten und Geschäftsgeheimnissen. Die vorliegende Vereinbarung ist eine Lizenzvereinbarung und kein Kaufvertrag. Der Lizenznehmer hat kein Recht an und keinen Anspruch auf Teile des lizenzierten Produkts, außer dem Recht, das lizenzierte Produkt wie hierin festgelegt zu nutzen. Der Lizenznehmer erkennt an, dass das lizenzierte Produkt wertvolles Eigentum und vertrauliche, urheberrechtlich geschützte Informationen von CoStar und seinen Lizenzgebern darstellt, und verpflichtet sich, (a) alle Urheberrechts-, Marken-, Geschäftsgeheimnis-, Patent-, Vertrags- und sonstigen Gesetze einzuhalten, die zum Schutz aller Rechte an diesen Informationen erforderlich sind, (b) das Eigentum von CoStar und seinen Lizenzgebern an diesen Informationen (bzw. die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit ihrer Rechte an diesen Informationen) nicht anzufechten und (c) keine Urheberrechts- oder sonstigen Rechteverwaltungsinformationen, Hinweise, Lizenzen oder technischen Maßnahmen zum Schutz vor Piraterie, die in dem Lizenzprodukt enthalten sind, zu entfernen, zu verbergen, unkenntlich zu machen oder zu umgehen. Der Lizenznehmer haftet für jede Verletzung der Bestimmungen dieser Vereinbarung durch einen autorisierten Benutzer und für jede unbefugte Nutzung des lizenzierten Produkts durch Mitarbeiter, Auftragnehmer, verbundene Unternehmen und Vertreter des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer darf ohne die schriftliche Zustimmung von CoStar keine Warenzeichen, Dienstleistungsmarken oder Handelsnamen von CoStar oder seinen Lizenzgebern verwenden oder reproduzieren. Nichts in dieser Vereinbarung hindert CoStar daran, Ideen, Vorschläge, Verbesserungen oder sonstiges Feedback des Lizenznehmers in Bezug auf das lizenzierte Produkt oder neue Produkte, Funktionen oder Tools unentgeltlich für beliebige Zwecke zu nutzen.
12. Keine Gewährleistung. OBWOHL COSTAR SICH BEMÜHT, EIN FEHLERFREIES PRODUKT BEREITZUSTELLEN, WERDEN DAS LIZENZIERTE PRODUKT UND ALLE TEILE DAVON IM VORLIEGENDEN ZUSTAND, OHNE MÄNGELGEWÄHR UND NACH VERFÜGBARKEIT BEREITGESTELLT. DIE COSTAR-PARTEIEN GEBEN KEINE AUSDRÜCKLICHEN, STILLSCHWEIGENDEN ODER GESETZLICHEN ZUSICHERUNGEN, GEWÄHRLEISTUNGEN ODER GARANTIEN JEGLICHER ART UND SCHLIESSEN GRUNDSÄTZLICH AUS UND LEHNEN AB, EINSCHLIESSLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG (a) DIE HANDELSÜBLICHKEIT, DIE EIGNUNG FÜR GEWÖHNLICHE ZWECKE UND DIE EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, DIE FACHGERECHTE AUSFÜHRUNG, DIE UNGESTÖRTE NUTZUNG UND DIE FREIHEIT VON BELASTUNGEN ODER PFANDRECHTEN, (b) DIE QUALITÄT, FEHLERFREIHEIT, AKTUALITÄT ODER VOLLSTÄNDIGKEIT DES LIZENZIERTEN PRODUKTS, (c) SOLCHE, DIE SICH AUS DEM HANDELSVERLAUF, DER LEISTUNG ODER DEM HANDELSBRAUCH ERGEBEN, (d) DASS DAS LIZENZIERTE PRODUKT EINER FUNKTION, DARSTELLUNG ODER EINEM VERSPRECHEN EINER COSTAR-PARTEI ENTSPRICHT, UND (e) DASS DER ZUGRIFF AUF ODER DIE NUTZUNG DES LIZENZIERTEN PRODUKTS UNUNTERBROCHEN, STÖRUNGSFREI ODER VOLLKOMMEN SICHER SEIN WIRD. DIE IM LIZENZIERTEN PRODUKT ENTHALTENEN ANALYSEN UND DIE COSTAR-MARKTBERICHTE KÖNNEN, OHNE EINSCHRÄNKUNG, AUSSAGEN ÜBER DIE GEGENWÄRTIGEN ODER ZUKÜNFTIGEN ANNAHMEN, ERWARTUNGEN, ABSICHTEN ODER STRATEGIEN VON COSTAR BEZÜGLICH BESTIMMTER IMMOBILIENMÄRKTE ENTHALTEN. DIE ANALYSEN UND COSTAR-MARKTBERICHTE UNTERLIEGEN VIELEN RISIKEN UND UNGEWISSHEITEN, DIE DAZU FÜHREN KÖNNEN, DASS DIE TATSÄCHLICHEN ERGEBNISSE WESENTLICH VON DEN ANALYSEN UND COSTAR-MARKTBERICHTEN ABWEICHEN. DER LIZENZNEHMER NIMMT ZUR KENNTNIS, DASS DIE IM LIZENZIERTEN PRODUKT ENTHALTENEN ANALYSEN UND COSTAR-MARKTBERICHTE DEM AKTUELLEN STAND DER TECHNIK ENTSPRECHEN UND DASS AUFGRUND IHRER BEGRENZTEN NUTZUNGSDAUER, IHR GENAUIGKEITSGRAD BEI DER BERICHTERSTATTUNG ÜBER DEN IMMOBILIENMARKT UND BEI DER ERSTELLUNG VON PROGNOSEN NICHT NACHGEWIESEN IST. DER LIZENZNEHMER DARF KEINE DER COSTAR-PARTEIEN ODER DEREN LIZENZGEBER FÜR FEHLER BEI DER BERICHTERSTATTUNG, AUSWERTUNG, ANALYSE, SIMULATION ODER PROGNOSE VON IMMOBILIENMARKTINFORMATIONEN ODER FÜR INFORMATIONEN, ANALYSEN ODER COSTAR-MARKTBERICHTE, DIE DAS LIZENZIERTE PRODUKT ENTHALTEN, VERANTWORTLICH MACHEN.
13. Haftungsbeschränkung. SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, HAFTEN DIE COSTAR PARTEIEN NICHT FÜR VERLUSTE, KOSTEN ODER SCHÄDEN, DIE DEM LIZENZNEHMER ODER EINEM DRITTEN ENTSTEHEN, INSBESONDERE NICHT FÜR SOLCHE, DIE DURCH FEHLER, UNTERBRECHUNGEN ODER VERZÖGERUNGEN DES LIZENZIERTEN PRODUKTS ODER DURCH UNGENAUIGKEITEN, FEHLER ODER AUSLASSUNGEN IN DEN INFORMATIONEN DES LIZENZIERTEN PRODUKTS ENTSTEHEN, UNABHÄNGIG DAVON, WIE DIESE FEHLER, UNTERBRECHUNGEN, VERZÖGERUNGEN, UNGENAUIGKEITEN ODER AUSLASSUNGEN ENTSTEHEN, EBENSO WENIG WIE FÜR EINE UNBERECHTIGTE NUTZUNG DES LIZENZIERTEN PRODUKTS. DIE GESAMTE, KUMULATIVE HAFTUNG DER COSTAR PARTEIEN IN BEZUG AUF DIESE VEREINBARUNG UND DIE NUTZUNG DES LIZENZIERTEN PRODUKTS IST AUF DEN TATSÄCHLICHEN, ERSATZFÄHIGEN DIREKTEN SCHADEN DES LIZENZNEHMERS BESCHRÄNKT, DER IN KEINEM FALL DEN GESAMTBETRAG DER LIZENZGEBÜHREN ÜBERSTEIGT, DER COSTAR IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG WÄHREND DES ZWÖLFMONATIGEN ZEITRAUMS UNMITTELBAR VOR DEM ENTSTEHUNGSDATUM DES ANSPRUCHS TATSÄCHLICH GEZAHLT WURDE. DIE RÜCKERSTATTUNG DIESES BETRAGS IST DAS EINZIGE UND AUSSCHLIESSLICHE RECHTSMITTEL DES LIZENZNEHMERS FÜR ETWAIGE SCHÄDEN. UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTET IRGENDEINE DER COSTAR PARTEIEN FÜR ENTGANGENEN GEWINN, WIE AUCH IMMER ENTSTANDEN, ODER FÜR INDIREKTE, BEILÄUFIGE, STRAFRECHTLICHE, EXEMPLARISCHE, BESONDERE ODER FOLGESCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH JEGLICHER SCHÄDEN, DIE SICH AUS, AUF GRUNDLAGE VON, DURCH ODER IN VERBINDUNG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER DER NUTZUNG DES LIZENZIERTEN PRODUKTS ERGEBEN, SELBST WENN COSTAR ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT WURDE. DER SCHADENSAUSSCHLUSS IN DIESEM ABSATZ IST VOM OBEN GENANNTEN AUSSCHLIESSLICHEN RECHTSMITTEL DES LIZENZNEHMERS UNABHÄNGIG UND BLEIBT BESTEHEN, FALLS DIESES RECHTSMITTEL VERSAGT. EINE SICH AUS ODER IN BEZUG AUF DIESE VEREINBARUNG ERGEBENDE KLAGE KANN VOM LIZENZNEHMER INNERHALB VON EINEM (1) JAHR NACH ENTSTEHUNG DES KLAGEGRUNDES EINGEREICHT WERDEN. DIE BESTIMMUNGEN DIESES ABSCHNITTS GELTEN UNABHÄNGIG VON DER URSACHE ODER FORM DER KLAGE, UNABHÄNGIG DAVON, OB DER SCHADEN AUF EINEM VERTRAG, EINER UNERLAUBTEN HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), PRODUKTHAFTUNG ODER EINER ANDEREN URSACHE BERUHT.
14. Haftungsfreistellung. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, die CoStar Parteien von allen Klagen, Prozessen, Ansprüchen oder Forderungen Dritter und allen damit verbundenen Verlusten, Auslagen, Schäden, Kosten und sonstigen Verbindlichkeiten (einschließlich angemessener Anwaltsgebühren) zu verteidigen, freizustellen und schadlos zu halten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung oder dem Missbrauch des lizenzierten Produkts durch den Lizenznehmer (und die Benutzer des Lizenznehmers), den CoStar über das lizenzierte Produkt zur Verfügung gestellten Informationen oder der Verletzung dieser Vereinbarung ergeben. CoStar hat den Lizenznehmer unverzüglich schriftlich von einem solchen Anspruch, einer solchen Forderung oder einer solchen Klage in Kenntnis zu setzen (vorausgesetzt jedoch, dass das Versäumnis von CoStar, eine solche Mitteilung zu machen, den Lizenznehmer nicht von seinen Freistellungsverpflichtungen entbindet, es sei denn, der Lizenznehmer wird dadurch beeinträchtigt). Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei der Abwehr solcher Ansprüche oder Forderungen so weit wie vernünftigerweise erforderlich mitzuwirken. Wenn die vorstehende Freistellung für eine der CoStar-Parteien in Bezug auf einen Anspruch, eine Forderung oder eine Klage gemäß den Gesetzen, Regeln oder Vorschriften aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, ist CoStar berechtigt, vor einem zuständigen Gericht den Beitrag des Lizenznehmers in Bezug auf einen solchen Anspruch, eine solche Forderung oder eine solche Klage gemäß den ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen oder billigkeitsrechtlichen Grundsätzen einzufordern. Dieser Abschnitt gilt auch nach Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung.
15. Abtretung. Die Verpflichtungen der Parteien im Rahmen dieser Vereinbarung sind für deren Rechtsnachfolger, Rechtsvertreter und zulässigen Abtretungsempfänger bindend. Der Lizenznehmer darf weder diese Vereinbarung noch die hierunter gewährte Lizenz ganz oder teilweise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von CoStar abtreten oder übertragen (sei es kraft Gesetzes oder auf andere Weise). Der Lizenznehmer kann jedoch mit schriftlicher Mitteilung an CoStar seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an einen Rechtsnachfolger abtreten, der das gesamte oder einen wesentlichen Teil des Geschäfts oder des Vermögens des Lizenznehmers übernimmt (durch Fusion oder auf andere Weise), solange (a) eine solche Abtretung nicht dazu führt, dass eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Einnahmequelle von CoStar mit dem Lizenznehmer oder einem Dritten wegfällt und (b) ein solcher Rechtsnachfolger nicht direkt oder indirekt mit CoStar oder einem seiner verbundenen Unternehmen in Wettbewerb tritt.
16. Mitteilungen; Rechnungen. Alle im Rahmen dieser Vereinbarung erforderlichen Mitteilungen müssen schriftlich erfolgen und entweder per E-Mail, persönlich per Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein (sofern verfügbar) oder durch einen anerkannten Nachtkurierdienst an die in der Lizenzvereinbarung angegebene Adresse, oder wie von der empfangenden Partei anderweitig schriftlich festgelegt, zugestellt werden. Mitteilungen an die Adresse von CoStar sind an CoStar Sales zu richten. Mitteilungen über die Nichtverlängerung an CoStar gemäß Abschnitt 5 dieser Vereinbarung können per E-Mail an cancel@costar.com gesendet werden. Alle Mitteilungen gelten als zugestellt, wenn sie persönlich oder per E-Mail zugestellt werden, und zwar am Tag der Zustellung, wenn sie per Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein verschickt werden, drei (3) Tage nach dem Versanddatum, wenn sie von einem anerkannten Nachtkurierdienst zugestellt werden, einen Tag nach dem Versand, und wenn sie per internationaler Nachtpost zugestellt werden, vier (4) Tage nach dem Versanddatum. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass CoStar in Rechnungen, die dem Lizenznehmer per Post oder E-Mail zugesandt werden, Mitteilungen aufnehmen kann.
17. Höhere Gewalt. Keine der CoStar Parteien haftet für Schäden, die aus der Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dieser Vereinbarung oder aus einer Verzögerung der Erfüllung dieser Verpflichtung aufgrund von Ursachen entstehen, die außerhalb der Kontrolle von CoStar liegen, einschließlich Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder Regierungsgewalt, feindliche Staaten, Krieg, Feuer, Pandemien, Epidemien, sonstige Unfälle, Ausfall einer Verbindung oder eines Anschlusses, sei es durch Computer oder anderweitig, oder Ausfall von Technologie oder Telekommunikation oder anderen Methoden oder Medien zur Speicherung oder Übertragung des lizenzierten Produkts.
18. Geltendes Recht; Gerichtsstand. Gerichtsstand. Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen von Delaware und wird nach diesen ausgelegt, ungeachtet der Grundsätze der Rechtswahl. CoStar erklärt sich unwiderruflich mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Bundes- und Staatsgerichte in Virginia für alle Klagen einverstanden, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder der Nutzung des lizenzierten Produkts gegen CoStar erhoben werden. Der Lizenznehmer erklärt sich unwiderruflich mit der Zuständigkeit und dem Gerichtsstand der Bundes- und Staatsgerichte in Virginia oder in einem Bundesstaat, in dem die autorisierten Benutzer des Lizenznehmers ansässig sind, für alle Klagen gegen den Lizenznehmer im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder der Nutzung des lizenzierten Produkts einverstanden.
JEDE PARTEI VERZICHTET HIERMIT WISSENTLICH, FREIWILLIG UND BEWUSST AUF IHR RECHT, SICH AN EINER GRUPPEN- ODER SAMMELKLAGE GEGEN DIE ANDERE PARTEI IN EINEM STREITFALL ODER VERFAHREN ZU BETEILIGEN (UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE AUF EINEM VERTRAG, EINEM GESETZ, EINER UNERLAUBTEN HANDLUNG ODER EINEM ANDEREN GRUND BERUHT).
19. Sonstiges.
Die Parteien sind unabhängige Vertragspartner, und nichts in dieser Vereinbarung begründet eine Partnerschaft, ein Joint Venture, eine Agentur, ein Franchise, einen Handelsvertreter oder ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen.
Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung der Parteien in Bezug auf das lizenzierte Produkt dar und ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Erklärungen des Lizenznehmers, von CoStar oder ihrer jeweiligen Vertreter und Dokumente in Bezug auf diesen Gegenstand, sofern die vorliegende Vereinbarung keine andere schriftliche Lizenzvereinbarung zwischen den Parteien ersetzt, es sei denn, dies ist ausdrücklich in dieser Vereinbarung vorgesehen.
Sofern nicht alle Parteien ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, kann diese Vereinbarung weder ergänzt, geändert oder ersetzt werden, noch kann auf eine ihrer Bestimmungen oder Bedingungen verzichtet werden. Das Versäumnis einer Partei, zu irgendeinem Zeitpunkt die vollständige Erfüllung jeglicher Bestimmung dieser Vereinbarung zu verlangen, beeinträchtigt in keiner Weise das Recht dieser Partei, diese Bestimmung zu einem späteren Zeitpunkt durchzusetzen.
Sofern das anwendbare Recht nichts anderes vorschreibt, verpflichtet sich der Lizenznehmer, die Bestimmungen dieser Vereinbarung streng vertraulich zu behandeln.
Jede Partei erkennt an, dass sich keine der Parteien beim Abschluss dieser Vereinbarung auf Aussagen, Zusicherungen, Gewährleistungen oder Garantien beruft, die nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung enthalten sind, und dass sie keine Rechtsmittel in Bezug auf diese geltend machen kann.
Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass sie keinen Anspruch aufgrund einer schuldlosen oder fahrlässigen Falschdarstellung oder einer fahrlässigen Falschaussage in einer der Aussagen dieser Vereinbarung hat; vorausgesetzt jedoch, dass das Vorstehende die Haftung für Betrug nicht einschränkt oder ausschließt.
Jede Partei erkennt ihre Verantwortung im Einklang mit den geltenden Gesetzen zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption an und sichert zu, dass sie keine Bestechungsgelder von Personen, Organisationen oder Unternehmen angeboten, gewährt, erbeten oder angenommen hat oder annehmen wird mit der Absicht, eine Person, Organisation oder ein Unternehmen dazu zu zwingen oder zu veranlassen, im Rahmen ihrer Pflichten unangemessen zu handeln.
Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass CoStar dem Lizenznehmer und seinen Mitarbeitern, Auftragnehmern und autorisierten Benutzern Mitteilungen zukommen lassen kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Mitteilungen über neue Funktionen oder Produkte, verfügbare Anzeigen, Produktfeedback und andere Marketinginhalte, die der E-Mail-Empfänger jederzeit abbestellen kann. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle Gesetze in Bezug auf E-Mails einzuhalten, die der Lizenznehmer und/oder seine Mitarbeiter, Auftragnehmer und autorisierten Benutzer mithilfe des Lizenzprodukts versenden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung, die nicht grundsätzlicher Natur sind, für unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so bleibt die Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung davon unberührt. Wird eine Bestimmung für ungültig, rechtswidrig oder anderweitig nicht durchsetzbar befunden, so gilt sie als durch eine durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die den Zweck und die Vorteile der ursprünglichen Bestimmung beibehält.
Der Lizenznehmer erkennt an, dass CoStar im Falle eines Verstoßes gegen eine dieser Bestimmungen durch den Lizenznehmer einen irreparablen Schaden erleiden kann und Anrecht auf einen Unterlassungsanspruch (ohne die Notwendigkeit der Stellung einer Kaution) hat sowie alle anderen nach dem Gesetz bzw. Billigkeitsrecht verfügbaren monetären Rechtsbehelfe.
Überschriften dienen nur als Referenz.
Jede Bestimmung dieser Vereinbarung, die ihrer Natur nach den Ablauf oder die Kündigung dieser Vereinbarung überdauern soll, überdauert den Ablauf oder die Kündigung dieser Vereinbarung, insbesondere die Abschnitte 4, 6(d), 7, 8 und 11 bis 20 dieser Vereinbarung.
Es gilt die englischsprachige Version dieser Vereinbarung. Andere Versionen sind nur Gefälligkeitsübersetzungen und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung oder Anwendung dieser Vereinbarung.
20. Länderspezifische Klauseln.
Außerhalb der USA, Kanadas, der Karibik und Chinas. Nur für Lizenznehmer, die außerhalb der USA, Kanadas, der Karibik und Chinas ansässig sind, gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen, die im Falle eines Konflikts alle widersprüchlichen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die CoStar-Lizenzvereinbarung ersetzen:
Der Begriff „CoStar“ bezeichnet die CoStar UK Limited und/oder eine ihrer Tochtergesellschaften.
Diese Vereinbarung und alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich, aber nicht beschränkt auf außervertragliche Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung oder ihrem Gegenstand oder ihrer Entstehung ergeben, unterliegen dem Recht von England und Wales und sind diesem entsprechend auszulegen. Die Parteien erklären sich unwiderruflich damit einverstanden, dass zum alleinigen Nutzen von CoStar und vorbehaltlich der Bestimmungen in diesem Absatz die Gerichte von England und Wales die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten oder Ansprüchen (einschließlich, ohne Einschränkung, außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) haben, die aus oder in Verbindung mit der Vereinbarung oder ihrem Gegenstand oder Entstehung entstehen. Diese Vereinbarung lässt das Recht von CoStar unberührt, den Lizenznehmer vor einem anderen zuständigen Gericht, sei es gleichzeitig oder nicht, zu verklagen, noch schließt die Einleitung eines Verfahrens durch CoStar in einer oder mehreren Gerichtsbarkeiten die Einleitung eines Verfahrens durch CoStar in anderen Gerichtsbarkeiten aus, soweit dies nach dem Recht einer solchen anderen Gerichtsbarkeit zulässig ist.
NICHTS IN DIESER VEREINBARUNG SOLL DIE HAFTUNG EINER PERSON FÜR TOD ODER KÖRPERVERLETZUNG, DIE DURCH IHRE FAHRLÄSSIGKEIT VERURSACHT WURDE, FÜR BETRUG ODER FÜR JEGLICHE HAFTUNG, DIE NICHT DURCH DAS GESETZ BEGRENZT ODER AUSGESCHLOSSEN WERDEN KANN, AUSSCHLIESSEN ODER BESCHRÄNKEN.
China. Nur für Lizenznehmer, die in China ansässig sind, gelten die folgenden Bestimmungen, die im Falle eines Konflikts alle widersprüchlichen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die CoStar-Lizenzvereinbarung ersetzen:
Der Begriff „CoStar“ bezeichnet STR Benchmarking Solutions (Beijing) Co., Limited, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von CoStar UK Limited.
Diese Vereinbarung wird in Übereinstimmung mit den Gesetzen Chinas ausgelegt. Alle Streitigkeiten, die sich aus der Ausführung der Vereinbarung oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ergeben, werden durch gütliche Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt. Sollte dies nicht gelingen, wird die Streitigkeit der China International Economic and Trade Arbitration Commission in Peking zur Schlichtung gemäß der dann geltenden Schiedsordnung der Kommission vorgelegt. Der Schiedsrichter bzw. jeder der Schiedsrichter, wenn es mehr als einen gibt, muss eine andere Staatsangehörigkeit haben als die der Parteien oder der Muttergesellschaften bzw. des Sitzes der Parteien. Die Parteien können Schiedsrichter ernennen, die nicht auf der von der CIETAC zur Verfügung gestellten Schiedsrichterliste aufgeführt sind, wobei die Vergütung der Schiedsrichter ohne Bezugnahme auf die normalerweise von der CIETAC angenommene Gebührenordnung festgelegt werden kann. Die Sprache ist so zu wählen, wie es der Vorsitzende der CIETAC angesichts der Umstände des Falles für angemessen erachtet. Das Schiedsgericht kann bei der Entscheidung über einen Antrag der Parteien auf Vorlage von Dokumenten die zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln der Internationalen Anwaltsvereinigung für die Beweisaufnahme in internationalen Schiedsverfahren (International Bar Association’s Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration) berücksichtigen. Das Schiedsgericht darf in seinem Schiedsspruch nicht ex aequo et bono entscheiden. Das Schiedsgericht wählt ein kontradiktorisches Verfahren für das Schiedsverfahren. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Parteien bindend.
Wenn eine chinesische Version dieser Vereinbarung bereitgestellt wird, ist die chinesische Version der Vereinbarung maßgebend.
Gültig ab: 6. Februar 2025
Wenn Sie derzeit Abonnent von CoStar sind und Ihre Vereinbarung vor dem 6. Februar 2025 in Kraft getreten ist, klicken Sie hier, um auf die Geschäftsbedingungen zu Ihrer Vereinbarung zuzugreifen.