Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Hotel-Benchmarking-Produkt


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Hotel-Benchmarking-Produkt sind ein wesentlicher Bestandteil der Lizenzvereinbarung, die auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Hotel-Benchmarking-Produkt verweist, und ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die CoStar Lizenzvereinbarung. Soweit eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Hotel-Benchmarking-Produkt im Widerspruch zu einer Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die CoStar Lizenzvereinbarung steht, ist die Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Hotel-Benchmarking-Produkt maßgebend.


1. Begriffsbestimmungen.Begriffe in Großbuchstaben, die hier nicht definiert sind, haben die Bedeutung, die ihnen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die CoStar Lizenzvereinbarung zugewiesen wird. Die hierin verwendeten Begriffe haben die folgende Bedeutung:  

  1. Verbundenes Unternehmen: Ein Unternehmen, das den Lizenznehmer kontrolliert, von ihm kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit ihm steht, wobei Kontrolle (i) der direkte oder indirekte Besitz von mindestens fünfzig Prozent (50 %) des gesamten Eigenkapitals in einer oder mehreren Eigenkapitalklassen und (ii) der direkte oder indirekte Besitz der Befugnis, das Management und die Firmenpolitik eines solchen Unternehmens zu lenken oder zu veranlassen, sei es durch den Besitz von stimmberechtigten Wertpapieren, durch einen Vertrag oder auf andere Weise) bedeutet; mit der Maßgabe, dass der Begriff „verbundenes Unternehmen“ in keinem Fall ein Unternehmen bezeichnet oder einschließt, das mit CoStar oder einem seiner verbundenen Unternehmen konkurriert.

  2. Vereinbarung: Wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die CoStar Lizenzvereinbarung definiert, zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Hotel-Benchmarking-Produkt, die zu dem Zeitpunkt in Kraft waren, als die Parteien die Lizenzvereinbarung vollständig ausgeführt haben.

  3. Autorisierter Benchmarking-Benutzer: (a) Wenn der Lizenznehmer eine natürliche Person ist, der Lizenznehmer, andernfalls (b) jede natürliche Person, die (i) ein Angestellter oder exklusiver Auftragnehmer (d. h. eine einzelne Person, die ausschließlich für den Lizenznehmer und nicht auch für sich selbst oder ein anderes Unternehmen mit Informationsbedarf im Immobilien- oder Beherbergungsgewerbe tätig ist und im Wesentlichen dieselben Leistungen für den Lizenznehmer erbringt wie ein Angestellter) des Lizenznehmers oder des verbundenen Unternehmens des Lizenznehmers ist, die in jedem Fall von der Nutzung des Hotel-Benchmarking-Produkts profitiert (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Revenue Manager, General Manager, Financial Controller, Sales Manager usw.), (ii) die mit der/den in der Lizenzvereinbarung genannten Standort(en) verbunden ist/sind und (iii) auf der CoStar Liste der autorisierten Benutzer und zugehörigen Standorte für das Hotel-Benchmarking-Produkt aufgeführt ist. Die Anzahl der autorisierten Benchmarking-Benutzer darf die in der Lizenzvereinbarung festgelegte Anzahl der Benutzer nicht überschreiten.

  4. Autorisierter externer Benutzer: Ein Hotelbesitzer, Franchisenehmer, eine Managementgesellschaft oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die jeweils mit dem Geschäft des Lizenznehmers verbunden sind, oder ein dritter Berater des Lizenznehmers, der Zugang zu den Hotel-Benchmarking-Ergebnissen benötigt, um dem Lizenznehmer sein Arbeitsprodukt zur Verfügung zu stellen. Um Zweifel auszuschließen, umfassen externe Empfänger NICHT Anbieter von Business-Intelligence-Lösungen, Anbieter von Revenue-Management-Software, Online-Reisebüros und andere ähnliche Dritte.  

  5. CoStar: Wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die CoStar Lizenzvereinbarung definiert, zusammen mit STR, LLC, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von CoStar Realty Information, Inc.

  6. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die CoStar Lizenzvereinbarung: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die CoStar Lizenzvereinbarung, auf die in der Lizenzvereinbarung verwiesen wird.

  7. Hotel-Benchmarking-Produkt: Das STR-Hotel-Benchmarking-Produkt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Hotel- und Beherbergungsberichte und Benchmarking-Dienste.

  8. Hotel-Benchmarking-Teilnehmer: Teilnehmer (mit Ausnahme des Lizenznehmers) am Hotel-Benchmarking-Produkt.

  9. Hotel-Benchmarking-Teilnehmer: Teilnehmer (mit Ausnahme des Lizenznehmers) am Hotel-Benchmarking-Produkt.

  10. Hoteldaten: Daten, die der Lizenznehmer CoStar im Zusammenhang mit dem Hotel-Benchmarking-Produkt zur Verfügung stellt und die aus den folgenden Arten bestehen können:

    (a) „Historische Daten zum Zimmerumsatz“, die sich aus der Gesamtzahl der verkauften Übernachtungen (Nachfrage), der Gesamtzahl der verfügbaren Zimmer (Angebot) und dem Gesamtzimmerumsatz zusammensetzen;
    (b) „Gewinn- und Verlustdaten“, die sich aus Erträgen und Kosten nach Hotelbetriebsabteilungen und nicht verteilten Kostenstellen zusammensetzen;
    (c) „Buchungsdaten“, die sich aus den täglichen Gesamtwerten der Anzahl der verkauften Übernachtungen, der Anzahl der verfügbaren Zimmer und dem Zimmerumsatz für die nächsten dreihundertfünfundsechzig (365) Tage zusammensetzen
    (d) „Segmentierungsdaten“, die sich aus historischen Zimmerumsatzdaten und/oder Buchungsdaten zusammensetzen, aufgeteilt in Gruppen-, Vertrags- und Transientengeschäft;
    (e) „Zusätzliche Umsatzdaten“, die sich aus dem Gesamtumsatz im Bereich Essen und Trinken und dem Gesamtumsatz zusammensetzen;
    (f) (f) „Bestandsdaten“, die sich aus allen Hotels und allen Hotelentwicklungsprojekten (d. h. „Pipeline-Daten“) zusammensetzen, einschließlich der Angaben zu Marke, Eigentümer, Betreiber und Manager; und
    (g) andere Daten im Zusammenhang mit dem Hotel-Benchmarking-Produkt

  11. STR-Anwendung: STR-Anwendungen, -Berichte oder -Dateien

2. Lizenz. Das Hotel-Benchmarking-Produkt ist ausdrücklich als Teil des lizenzierten Produkts vorgesehen.

3. Hotel-Benchmarking-Ergebnisse.

  1. Der Lizenznehmer kann auf die Hotel-Benchmarking-Ergebnisse entweder über die STR-Anwendung oder über das CoStar Produkt (in dem die Hotel-Benchmarking-Ergebnisse derzeit entwickelt werden) zugreifen, wie von CoStar festgelegt.

    (i) Soweit die Hotel-Benchmarking-Ergebnisse über das CoStar Produkt bereitgestellt werden, muss der Lizenznehmer auf die Hotel-Benchmarking-Ergebnisse über eine oder mehrere der folgenden Lizenzierungsarten für Benutzer zugreifen, wie in der Lizenzvereinbarung angegeben (jede Lizenzierung ist abhängig von der Art der Hoteldaten, die der Lizenznehmer CoStar zur Verfügung stellt):

Lizenzart

Zugangsniveau

Benutzer

Benchmarking

Hotel-Benchmarking-Ergebnisse (wie unten definiert)

Autorisierter Benchmarking-Benutzer


Veröffentlichte Ansicht

Ausgewählte Teile der Hotel-Benchmarking-Ergebnisse gemäß der Definition von CoStar

Autorisierte externe Benutzer

Umfrage

Ausgewählte Teile der Hotel-Benchmarking-Ergebnisse gemäß der Definition von CoStar

Autorisierter Benchmarking-Benutzer


Admin*

Selbstbedienungsfunktionen für Kunden

Autorisierter Benchmarking-Benutzer


  1. *Admins müssen CoStar (direkt oder über das CoStar Produkt) unverzüglich über eine Änderung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines autorisierten Benchmarking-Benutzers mit dem Lizenznehmer informieren, damit CoStar die Bereitstellung von Leistungen für diesen Benutzer einstellen kann.

    (ii) Soweit die Hotel-Benchmarking-Ergebnisse über die STR-Anwendung bereitgestellt werden, werden die Hotel-Benchmarking-Ergebnisse in der Regel entweder täglich, wöchentlich und/oder monatlich an den Lizenznehmer übermittelt, abhängig von der Häufigkeit der vom Lizenznehmer bereitgestellten Datensätze. CoStar stellt dem Lizenznehmer die in der Lizenzvereinbarung angegebenen Berichte oder Leistungen zur Verfügung oder gewährt ihm Zugang dazu.

  2. Dem Lizenznehmer ist im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit Folgendes gestattet:
    (i) Bereitstellung von Hotel-Benchmarking-Ergebnissen für autorisierte Benchmarking-Benutzer für interne Geschäftszwecke; und
    (ii) Bereitstellung von Lizenzen für die veröffentlichte Ansicht (oder, soweit die Hotel-Benchmarking-Ergebnisse über die STR-Anwendung bereitgestellt werden, das Kopieren, Verteilen oder Vervielfältigen dieser Hotel-Benchmarking-Ergebnisse) für eine begrenzte Anzahl von autorisierten externen Benutzern für interne Geschäftszwecke, vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer stets CoStar als Quelle der Hotel-Benchmarking-Ergebnisse benennt.

  3. Sofern der Lizenznehmer nicht die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von CoStar erhalten hat, die in einer separaten Vereinbarung festgehalten wird, darf der Lizenznehmer die Hotel-Benchmarking-Ergebnisse NICHT an Dritte weitergeben, die keine autorisierten Benchmarking-Benutzer oder autorisierten externen Benutzer sind, noch darf ein solcher Dritter in eine Verteilerliste aufgenommen werden oder Passcodes für den Zugriff auf die Hotel-Benchmarking-Ergebnisse erhalten. Der Lizenznehmer muss sicherstellen, dass jeder autorisierte Benchmarking-Benutzer und autorisierte externe Benutzer die Hotel-Benchmarking-Ergebnisse vertraulich behandelt, wobei der Lizenznehmer für jede unbefugte Verteilung der Hotel-Benchmarking-Ergebnisse haftet.

  4. Die Bereitstellung der Hotel-Benchmarking-Ergebnisse durch CoStar erfolgt unter dem Vorbehalt und in Abhängigkeit, dass der Lizenznehmer CoStar die Hoteldaten rechtzeitig, wahrheitsgemäß, genau, korrekt und vollständig zur Verfügung stellt, wie es in dieser Vereinbarung vorgesehen ist.

  5. Mit Ausnahme der Fälle, in denen CoStar den Lizenznehmer als teilnehmenden Hotel-Benchmarking-Teilnehmer ausweist, der im Allgemeinen Daten in Form von Hotel-Benchmarking-Ergebnissen zur Verfügung stellt, dürfen keine Hotel-Benchmarking-Ergebnisse den Lizenznehmer direkt oder indirekt als Eigentümer/Lieferant bestimmter Daten ausweisen, die in den Hotel-Benchmarking-Ergebnissen enthalten sind.

  6. CoStar kann die Lieferungen von Hotel-Benchmarking-Ergebnissen verzögern oder stornieren, wenn diese Hotel-Benchmarking-Ergebnisse eine unzureichende Anzahl von Hotel-Benchmarking-Teilnehmern oder Marktdaten enthalten

  7. Die in der Lizenzvereinbarung angegebene Anzahl von Hotels und Zimmern wurde aus den Aufzeichnungen von CoStar bezüglich des Portfolios des Lizenznehmers zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Lizenzvereinbarung abgeleitet und umfasst alle Hotels im Portfolio des Lizenznehmers, die die in der Lizenzvereinbarung festgelegten Kriterien erfüllen und entweder geöffnet, renoviert, vorübergehend geschlossen oder im Bau befindlich sind und in den nächsten 12 Monaten eröffnet werden sollen.

  8. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die CoStar Lizenzvereinbarung ist der Lizenznehmer bei Kündigung oder Nichtverlängerung dieser Vereinbarung nicht verpflichtet, die Hotel-Benchmarking-Ergebnisse aus seinen Dateien zu löschen.


4. Bereitstellung von Hoteldaten durch den Lizenznehmer

  1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die in der Lizenzvereinbarung angegebenen Arten von Hoteldaten für die in der Lizenzvereinbarung angegebenen Hotels des Lizenznehmers und in Übereinstimmung mit den hier festgelegten Datenrichtlinien und Zeitvorgaben bereitzustellen: https://str.com/data-reporting-guidelines. CoStar ist nicht verpflichtet, Hotel-Benchmarking-Ergebnisse zu liefern, wenn der Lizenznehmer es versäumt, CoStar die entsprechenden Hoteldaten gemäß diesen Datenrichtlinien und Zeitvorgaben zur Verfügung zu stellen.

  2. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, sichert zu und gewährleistet, dass: 
    (i) die Hoteldaten wahrheitsgemäß, genau sowie vollständig sind und CoStar nicht verpflichtet ist, sie zu prüfen;
    (ii) der Lizenznehmer unverzüglich alle von CoStar oder dem Lizenznehmer festgestellten Fehler oder Ungenauigkeiten in den Hoteldaten korrigieren wird;
    (iii) der Lizenznehmer Eigentümer der Hoteldaten ist oder das Recht hat, CoStar die Hoteldaten zur Verfügung zu stellen, und dass die Bereitstellung der Hoteldaten durch den Lizenznehmer an CoStar keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt; und
    (iv) der Lizenznehmer Eigentümer der Fotos oder sonstigen Bilder, die er CoStar zur Verfügung stellt, ist oder das Recht hat, diese CoStar zur Verfügung zu stellen, und dass deren Veröffentlichung durch CoStar keine Rechte Dritter verletzt.

  3. Die Bereitstellung der Hotel-Benchmarking-Ergebnisse durch CoStar erfolgt unter dem Vorbehalt und in Abhängigkeit, dass der Lizenznehmer CoStar die Hoteldaten wie vorgesehen rechtzeitig, wahrheitsgemäß, genau, korrekt und vollständig zur Verfügung stellt.

  4. Der Lizenznehmer gewährt CoStar hiermit während der Laufzeit dieser Vereinbarung eine nicht ausschließliche, unbefristete, weltweite, unwiderrufliche Lizenz zum Kopieren, Ändern, Anzeigen, Verteilen, Erstellen abgeleiteter Werke oder zur sonstigen Nutzung und Verwertung der Hoteldaten in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Hotel-Benchmarking-Produkt, einschließlich der Erstellung von Hotel-Benchmarking-Ergebnissen. CoStar kann die Hoteldaten mit ähnlichen Daten, die von anderen Hotel-Benchmarking-Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden, zusammenführen und aggregieren.

  5. CoStar kann Hoteldaten und Hotel-Benchmarking-Ergebnisse auch Franchisegebern, Managementgesellschaften oder Eigentümern der angeschlossenen Hotels des Lizenznehmers zur Verfügung stellen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, CoStar (direkt oder über das lizenzierte Produkt) unverzüglich über jeden Wechsel solcher Franchisegeber, Managementgesellschaften oder Eigentümer der angeschlossenen Hotels des Lizenznehmers zu informieren, damit CoStar die Bereitstellung solcher Berichte an diese Empfänger einstellen kann.

  6. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Hoteldaten an die Standorte von CoStar (oder seinen Subunternehmern) in der ganzen Welt übertragen werden, soweit dies zur Verarbeitung der Hoteldaten erforderlich ist, unabhängig davon, ob an diesen Standorten Datenschutzgesetze gelten oder nicht, vorausgesetzt, dass alle geltenden Datenschutzgesetze eingehalten werden. CoStar darf Hoteldaten an seine Mitarbeiter, Vertreter, verbundenen Unternehmen und/oder Subunternehmer weitergeben, die diese Informationen kennen müssen und die verpflichtet sind, die Informationen vertraulich zu behandeln, um das Hotel-Benchmarking-Produkt und andere interne Geschäftsvorgänge von CoStar zu erbringen.

  7. Der Lizenznehmer gewährt CoStar eine nicht ausschließliche, unbefristete, weltweite, unwiderrufliche Lizenz zum Kopieren, Ändern, Anzeigen, Verteilen, Erstellen abgeleiteter Werke oder zur anderweitigen Nutzung und Verwertung von Fotos oder anderen Bildern, die CoStar vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellt wurden, für jeden Zweck.

  8. CoStar behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen Hoteldaten zu entfernen oder nicht aufzunehmen, die seiner Ansicht nach nicht den Anforderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Hotel-Benchmarking-Produkt entsprechen.

5. Sonstiges

  1. Wenn ein verbundenes Unternehmen des Lizenznehmers im Zusammenhang mit der Nutzung des lizenzierten Produkts ein Verhalten an den Tag legt, das gegen eine Bestimmung der Lizenzvereinbarung verstößt, ist der Lizenznehmer verpflichtet, das verbundene Unternehmen unverzüglich zu veranlassen, dieses Verhalten einzustellen und die finanzielle Haftung für alle Schäden zu übernehmen, die CoStar im Zusammenhang mit diesem Verhalten entstanden sind, als ob der Lizenznehmer und nicht das verbundene Unternehmen dieses Verhalten an den Tag gelegt hätte. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, CoStar unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sein direkter oder indirekter Anteil an dem verbundenen Unternehmen weniger als 50 % des gesamten Eigenkapitals in einer oder mehreren Klassen des Eigenkapitals beträgt oder er nicht mehr direkt oder indirekt die Befugnis besitzt, das Management und die Strategie des verbundenen Unternehmens zu lenken oder zu veranlassen, sei es durch den Besitz von stimmberechtigten Wertpapieren, durch einen Vertrag oder auf andere Weise.

  2. Die jeweiligen Hoteldaten, Hotel-Benchmarking-Ergebnisse, andere aggregierte und/oder verarbeitete Daten, Finanzinformationen und alle anderen Informationen, die eine Partei der jeweils anderen Partei im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stellt, stellen Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Informationen und andere geschützte Informationen der offenlegenden Partei dar, die nicht öffentlich sind und für jede Partei einen Wettbewerbswert haben, weshalb keine Partei solche geschützten Informationen der jeweils anderen Partei offenlegen darf, es sei denn, dies ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich erlaubt oder die nicht offenlegende Partei hat schriftlich zugestimmt. Keine der Parteien erwirbt ein Eigentumsrecht an solchen geschützten Informationen der jeweils anderen Partei. Solche geschützten Informationen gelten als vertraulich, unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle CoStar Daten, die automatisch vertraulich sind, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung entstanden sind). Jede Partei muss die gleichen Mittel zum Schutz dieser geschützten Informationen einsetzen, die sie auch zum Schutz ihrer eigenen geschützten Informationen einsetzt, auf jeden Fall aber nicht weniger angemessene Mittel. Ungeachtet des Vorstehenden hindert diese Vereinbarung keine der beiden Parteien daran, geschützte Informationen der jeweils anderen Partei offenzulegen, die (a) der empfangenden Partei bereits bekannt sind, ohne dass sie zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, es sei denn, dies geschieht im Rahmen dieser Vereinbarung; (b) öffentlich bekannt sind oder ohne unerlaubte Handlung der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden; (c) rechtmäßig von einem Dritten erhalten wurden; (d) unabhängig entwickelt wurden; oder (e) aufgrund einer Anforderung eines Gerichts, einer Regierungsbehörde oder eines Gesetzes offengelegt werden müssen, solange die offenlegende Partei die jeweils andere Partei so rechtzeitig über die Offenlegung informiert, dass diese Einwände gegen das Auskunftsersuchen erheben oder einreichen kann. Dieser Absatz gilt auch nach Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung.

  3. Der Lizenznehmer darf die Hotel-Benchmarking-Ergebnisse nicht absichtlich oder wissentlich verwenden, zitieren oder umformulieren, um Dritte in die Irre zu führen oder CoStar, seine Produkte oder seinen Ruf zu schädigen.

6. Länderspezifische Klauseln

  1. Frankreich, Marokko und Tunesien Nur für Lizenznehmer, die in Frankreich, Marokko und Tunesien ansässig sind, gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen, die im Falle eines Konflikts alle widersprüchlichen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Hotel-Benchmarking-Produkt ersetzen:

    (i) CoStar unterhält eine Partnerschaft mit In Extenso en Conseil en Tourisme Culture & Hôtellerie, in der jede Partei ihre jeweiligen Kundendaten mit der anderen teilt, um ihre jeweiligen Produktangebote auf dem französischen, marokkanischen und tunesischen Markt zu verbessern. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass die vom Lizenznehmer an CoStar gesendeten Daten ausschließlich zu diesem Zweck an In Extenso weitergegeben werden. Ferner garantiert CoStar, dass In Extenso en Conseil en Tourisme Culture & Hôtellerie gegenüber CoStar vertraglich verpflichtet ist, die individuellen Leistungsdaten des Lizenznehmers vertraulich zu behandeln. Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung stimmt der Lizenznehmer einer solchen Weitergabe seiner Daten ausdrücklich zu.

     

Gültig ab: 06/01/2023

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